Lage auf den
Energiemärkten

Hier finden Sie unterschiedliche allgemeine Informationen zum Energiemarkt.

Allgemeine Informationen zum Energiemarkt

Steuerfreie Inflationsausgleichs-Sonderzahlungen bis zu 3.000 Euro
Ab dem 26. Oktober 2022 sind Inflationsausgleichs-Sonderzahlungen der Arbeitgeber von bis zu 3.000 Euro steuerfrei.


Preiserhöhungen durch Landgericht Düsseldorf untersagt

Das Landgericht Düsseldorf hat einem Energieanbieter während der Dauer einer eingeschränkten Preisgarantie Preiserhöhungen gegenüber Verbrauchern untersagt, wenn diese die Kosten für Energiebeschaffung umfassen. 


Koalitionsausschuss billigt Maßnahmenpaket

Aufgrund der Verwerfungen auf den Energiemärkten einigte sich der Koalitionsausschuss, bestehend aus Spitzenvertretern der Ampelkoalition, am 3. September auf ein neuerliches Maßnahmenpaket zur Entlastung von Bürgern und Wirtschaft. Das Paket soll ein Gesamtvolumen von mehr als 65 Mrd. Euro umfassen und dient zur Abschwächung der durch die Preisanstiege auf den Energiemärkten verursachten Kostenbelastung. 


Kabinett beschließt Energiesparmaßnahmen

Das Bundeskabinett hat zwei Verordnungen mit kurzfristigen und mittelfristigen Maßnahmen zur Energieeinsparung für Verwaltung, Unternehmen und private Haushalte beschlossen. 


Gas-Umlage verschärft Situation an den Beschaffungsmärkten

Die Einführung der Gas-Umlage ab 1. Oktober 2022 sorgt für eine zusätzliche Belastung bei gewerblichen und privaten Verbrauchern. Neben den direkten kostenseitigen Belastungen trägt dies zu einer weiteren Verschärfung auf den Beschaffungsmärkten bei. Hinzu kommen ungleichmäßige Entlastungsmöglichkeiten und rechtliche Unklarheiten bei Festpreisverträgen. 


Energiepreispauschale - Hinweise des Bundesfinanzministeriums

Durch das Steuerentlastungsgesetz 2022 sollen Arbeitnehmer angesichts erheblicher Preiserhöhungen, insbesondere für Energie, entlastet werden. Für Betriebe besonders relevant ist die Energiepreispauschale, die durch die Arbeitgeber ausgezahlt werden soll. Das Bundesfinanzministerium hat hierzu ein FAQ-Papier mit Hinweisen zur Umsetzung veröffentlicht. 


Notfallplan Gas: BMWK ruft Alarmstufe aus, angespannte aber stabile Versorgungslage

Aufgrund der Drosselung der Gasflüsse durch die Pipeline Nord Stream 1 und der geplanten wartungsbedingten Abschaltung sieht das BMWK die Gas-Versorgung Deutschland im Winter 2022 gefährdet und ruft die Alarmstufe des Notfallplans Gas aus. Der Markt ist damit jedoch weiterhin in der Lage, die Störungen zu bewältigen. Es ermöglicht der Bundesregierung allerdings zusätzlich unterstützend tätig zu werden. 


Versorgungslage Gas: Aktuelle Versorgungslage angespannt aber stabil, BMWK formuliert weitere Handlungsoptionen

Durch die einseitige und politisch motivierte Drosselung der Gas-Zuflüsse seitens Russlands, ist das BMWK bestrebt, die Abhängigkeit von russischem Erdgas weiter zu minimieren. Damit soll die Erpressbarkeit reduziert und die Gas-Versorgung über die Wintermonate gesichert werden.   


Laut dem aktuellen Lagebericht der Bundesnetzagentur ist die Gasversorgung trotz des Ukraine-Krieges weiterhin stabil. Die Bundesnetzagentur hat nach Ausrufen der Frühwarnstufe des Notfallplans Gas ihre weiteren Handlungsoptionen für den Fall einer Verschärfung der Versorgungslage mit Erdgas konkretisiert.


Frühwarnstufe des Notfallplans Gas ausgerufen

Am 30. März 2022 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) die erste Stufe des Notfallplans Gas, die sogenannte Frühwarnstufe, ausgerufen. Damit werden die Vorsorgemaßnahmen erhöht, um auf mögliche Liefereinschränkungen oder -ausfälle vorbereitet zu sein, auch wenn es aktuell keine Versorgungsengpässe gibt und die Versorgungs- sicherheit mit Gas aktuell gewährleistet ist. Der Bundesverband Druck und Medien hat sich vorsorglich an das BMWK und die Bundesnetzagentur gewandt und eindringlich darauf hingewiesen, dass die systemrelevante Produktion von Druckerzeugnissen nicht gefährdet werden darf.


Kündigung von Strom- und Gaslieferverträgen

In den vergangenen Wochen sind uns vermehrt Fälle von Unternehmen bekannt geworden, bei denen Strom- und Gaslieferverträge seitens der Lieferanten gekündigt werden – mit dem Verweis auf die schwierige Lage in der Ukraine und den damit verbundenen Importschwierigkeiten bei Öl und Gas. Aussage der Kündigungen: Diese Lage begründe eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit, weshalb man sich gezwungen sehe, die laufenden Verträge zu kündigen.

Sollten Sie ein solches Kündigungsschreiben erhalten, raten wir Ihnen dringend, sich mit den Verbandsjuristen zu beraten, da jeder Fall individuell zu beurteilen ist. Sprechen Sie uns gerne an!

Wir haben Ihnen einige Informationen zur rechtlichen Einordnung und zum Umgang mit solchen Kündigungsschreiben zusammengestellt. Die Ausführungen basieren auf Fällen, die uns bisher bekannt geworden sind. Bitte setzen Sie uns in Kenntnis, wenn Sie solche Schreiben erhalten – dies hilft uns, die Lage rechtlich bewerten zu können.


Voraussichtliche Strom- und Erdgaspreisbestandteile im Jahr 2022

In einer übersichtlichen Zusammenstellung werden die Höhe und Entwicklung der Steuern, Abgaben und Umlagen dargestellt, die beeinflussen, wie hoch der Strom- und Erdgaspreis für Unternehmen im Jahr 2022 sein wird. Die Strombeschaffungskosten, die rund ein Viertel des Preises ausmachen, werden hierbei allerdings nicht berücksichtigt, da sie von vielen realwirtschaftlichen und daher nur bedingt prognostizierbaren Faktoren abhängig sind. In diesem Zusammenhang muss berücksichtigt werden, dass die Strombeschaffungskosten im Jahr 2021 – aufgrund der stark aufwärtsgerichteten Preisentwicklung energetischer Rohstoffe – sichtlich gestiegen sind. Dies dürfte dazu führen, dass sich die aktuelle preisliche Lage auf den Strommärkten auch 2022 nicht maßgeblich entspannt. 

Eine Kilowattstunde Strom wird im Jahr 2022 für nichtprivilegierte Letztverbraucher unter ausschließlicher Betrachtung der staatlichen Abgaben, Steuern und Umlagen um rund 2,63 ct/kWh günstiger. 

Dies entspricht einem Rückgang von rund 27 % gegenüber dem Vorjahr und ist auf Änderungen an den Strompreisbestandteilen zurückzuführen. Die Gesamtbelastung aus Steuern, Umlagen und Abgaben beträgt 2022 insgesamt 7,12 ct/kWh (2021: 9,75 ct/kWh) für nichtprivilegierte Letztverbraucher. 

Dennoch muss berücksichtigt werden, dass sich vor allem aufgrund der im Laufe des Jahres 2021 stark gestiegenen Strombeschaffungskosten die Börsenstrompreise mittlerweile auf einem hohen Niveau befinden. Dies liegt an den 2021 drastisch gestiegenen Preisen für energetische Rohstoffe wie Erdgas und Steinkohle sowie am starken Anstieg des CO₂-Zertifikate¬preises im europäischen Emissionshandel. In der Folge dürften sich die Strompreise 2022 aller Voraussicht nach insgesamt nicht rückläufig entwickeln. 

Zudem werden die Netzentgelte, die durch die vier Übertragungsnetzbetreiber (Tennet, TransnetBW, 50Hertz und Amprion) bereits vorläufig bekanntgegeben wurden, im kommenden Jahr voraussichtlich ebenfalls zulegen. 

Der Erdgaspreis wiederum wird – unter ausschließlicher Betrachtung der staatlichen Abgaben, Steuern und Umlagen – vor allem durch die nationale CO2-Abgabe, die 2022 auf 30 €/tCO2 steigen wird, insgesamt teurer und zwar um 0,091 ct/kWh.

Die relevanten Preispositionen für Strom im Jahr 2022: 

  • Abschaltbare Lasten-Umlage

Die Abschaltbare Lasten-Umlage sinkt im Jahr 2022 auf 0,003 ct/kWh (2021: 0,009 ct/kWh). 
Anbieter, die zuverlässig und kurzfristig ihre Verbrauchsleistung auf Anforderung der Übertragungsnetzbetreiber um eine bestimmte geforderte Leistung reduzieren können und die Anforderungen der Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten erfüllen, werden hierfür von den Übertragungsnetzbetreibern vergütet. 
Die Umlage deckt diese Kosten der Bereitstellung und des Abrufs von Abschaltleistungen. 

  • EEG-Umlage 

Die EEG-Umlage sinkt 2022 auf 3,723 ct/kWh (2021: 6,5 ct/kWh) aufgrund der Einnahmen aus dem zum Jahresbeginn eingeführten CO2-Preis in Höhe von 25 €/Tonne, welcher über das Brennstoffemissionshandelsgesetz eingeführt wurde und 2022 auf 30€/Tonne steigen wird. 

  • Konzessionsabgabe 

Die Konzessionsabgabe für Sondervertragskunden liegt 2021 unverändert bei 0,11 ct/kWh. Der Grenzpreis beträgt vorläufig 14,52 ct/kWh und bezieht sich auf das Kalenderjahr 2021. 
Gemeinden erhalten von Strom- und Gasnetzbetreibern eine Konzessionsabgabe als Gegenleistung für die Benutzung der öffentlichen Straßen und Wege zur Verlegung von Strom- und Gasleitungen. 

  • KWKG-Umlage 

Der Regelsatz der KWKG-Umlage steigt im Jahr 2022 auf 0,378 ct/kWh (2021: 0,254 ct/kWh). 
Die Einnahmen aus der KWKG-Umlage werden genutzt, um die Kosten für die Förderung von Kraft-Wärme gekoppelten Kraftwerken zu decken. 

  • Offshore-Netzumlage 

Der Regelsatz der Offshore-Haftungsumlage steigt im kommenden Jahr auf 0,419 ct/kWh (2021: 0,395 ct/kWh). Wie bei der KWKG-Umlage erfolgt bei Vorliegen eines EEG-Begrenzungsbescheids eine Reduzierung dieses Satzes. 
Die Umlage deckt mögliche Entschädigungszahlungen an Betreiber von Offshore-Windparks ab, die für den verspäteten Anschluss an das Übertragungsnetz an Land oder wegen lang andauernder Netzunterbrechungen zu zahlen sind. 
Zudem enthält die Umlage auch die Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Anbindungsleitungen. 

  • StromNEV-Umlage 

Die §19 StromNEV-Umlage steigt in der Kategorie A, in den Kategorien B und C bleibt die gesetzlich festgelegte Höhe gleich: 
-  Verbrauch bis 1 Mio. kWh/a je Letztverbraucher und Abnahmestelle (Letztverbraucherkategorie A): 0,437 ct/kWh (2021: 0,432 ct/kWh) 
-  Verbrauch über 1 Mio. kWh/a je Letztverbraucher und Abnahmestelle (Letztverbraucherkategorie B): 0,050 ct/kWh 
-  Verbrauch über 1 Mio. kWh/a je Letztverbraucher und Abnahmestelle, wenn das Unternehmen ein stromkostenintensives Unternehmen des produzierenden Gewerbes ist (Stromkosten > 4 % des Umsatzes) (Letztverbraucherkategorie C): 0,025 ct/kWh 

Die Einstufung in die Letztverbraucherkategorie B oder C ist nur dann möglich, wenn das Unternehmen einen entsprechenden Nachweis über die Höhe des Eigenstromverbrauchs erbringt. 
Nach § 19 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) haben bestimmte Letztverbraucher die Möglichkeit, vom örtlichen Netzbetreiber niedrigere individuelle Netzentgelte zu erhalten. 
Die Übertragungsnetzbetreiber müssen den örtlichen Netzbetreibern die durch diese niedrigeren Entgelte entgangenen Erlöse erstatten. 
Die ÜNB gleichen die Zahlungen für diese entgangenen Erlöse untereinander aus und errechnen einen Aufschlag auf die Netzentgelte, der als Umlage auf alle Letztverbraucher umgelegt wird. 

  • Stromsteuer 

Der Regelsatz liegt unverändert bei 2,05 ct/kWh. Eine Rückerstattung    oder Befreiung ist unter verschiedenen Bedingungen möglich. 
Die Stromsteuer ist eine Verbrauchsteuer auf elektrischen Strom. Mit ihr wird der Verbrauch von elektrischem Strom innerhalb des deutschen Steuergebiets besteuert. 

Die relevanten Preispositionen für Erdgas im Jahr 2022: 

  • Energiesteuer 

Die Energiesteuer bleibt unverändert auf der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe von 0,55 ct/kWh. 
Die Energiesteuer ist eine Verbrauchsteuer. Mit ihr wird der Verbrauch von bestimmten Kraft- und Heizstoffen (wie Mineralöle, Erdgas, Flüssiggase, Steinkohle, Braunkohle u.a.) innerhalb des deutschen Steuergebiets besteuert.

  • Konzessionsabgabe 

Für Sondervertragskunden fallen – wie auch schon im letzten Jahr – 0,03 ct/kWh Konzessionsabgabe an. Diese Abgabe entfällt ab einem Verbrauch von 5 Mio. kWh/a. 

  • Konvertierungsumlage 

Als weiterer Schritt zu einem einheitlichen Gasmarkt in Europa werden in Deutschland die Marktgebiete der beiden Marktgebietsverantwortlichen Net Connect Germany (NCG) und GASPOOL zusammengelegt. 
Als zukünftiger Marktgebietsverantwortlicher des zusammengelegten Marktgebietes wurde der Trading Hub Europe (THE) aufgebaut. Dieser startet zum 1. Oktober seine Tätigkeiten. Somit wird die Aufteilung zwischen den beiden Marktgebieten NCG und GASPOOL ab diesem Zeitpunkt hinfällig. 

Die ab dem 1. Oktober 2021 gültige Konvertierungsumlage beträgt 0 ct/kWh. 

  • Bilanzierungsumlage 

Die ab dem 1. Oktober 2021 gültige RLM und SLP Bilanzierungsumlage beträgt 0 ct/kWh. 
Zur Deckung des zu erwartenden Fehlbetrages aus dem Einsatz von Regel- und Ausgleichsenergie wird eine Bilanzierungsumlage erhoben. Die Bilanzierungsumlage wird vom Marktgebietsverantwortlichen angepasst und veröffentlicht.

  • Konvertierungsentgelt 

Für die Konvertierung von H-Gas zu L-Gas gilt ab dem 1. Oktober 2021 das einheitliche Konvertierungsentgelt in Höhe von 0,045 ct/kWh. 

  • CO2-Abgabe 

Der zum Jahresbeginn 2021 eingeführte CO2-Preis für den Verkehrs- und Wärmesektor steigt im Jahr 2022 auf 30 €/Tonne CO2. Die CO2-Abgabe aus dem Brennstoffemissionshandelsgesetz steigt somit mit dem Regelsatz auf 0,546 ct/kWh (2021: 0,455 ct/kWh). 

Eine von der ECG Energie Consulting GmbH grafische Darstellung der Preisbestandteile für Strom und Gas im Jahr 2022 finden Sie hier als Anlage:


Strommarktentwicklung 2022

Am 15. Oktober 2021 gaben die vier Übertragungsnetzbetreiber 50Hertz, Amprion, TenneT und TransnetBW bekannt, dass die EEG-Umlage im Jahr 2022 von derzeit 6,5 Cent/kWh auf 3,723 Cent/kWh sinken wird. Damit fällt die Umlage um rund 43 % und wird sich im kommenden Jahr auf dem niedrigsten Niveau seit 10 Jahren befinden. Dennoch müssen sich Druck- und Medienunternehmen darauf einstellen, dass sich die Strompreise auch 2022 nicht rückläufig entwickeln werden. Der zentrale Grund dafür ist die – primär – coronabedingte Lieferengpassproblematik, die in diesem Jahr bereits zu einer stark aufwärtsgerichteten Preisentwicklung bei energetischen Rohstoffen geführt hat. Diese Entwicklung dürfte auch im nächsten Jahr für höhere Strombeschaffungskosten und in der Folge für höhere Strompreise sorgen. 


 

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