Arbeitgeber mit durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent ihrer Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen (§ 154 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Kommen Arbeitgeber dieser Vorgabe nicht nach, müssen sie eine Ausgleichsabgabe zahlen. Dabei ist die Höhe der Ausgleichsabgabe abhängig von der jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote.
Vor diesem Hintergrund müssen beschäftigungspflichtige Arbeitgeber bis spätestens zum 31. März 2023 der zuständigen Agentur für Arbeit ihre Beschäftigungsdaten anzeigen. Zugleich mit Erstattung der Anzeige aber spätestens bis 31. März 2023 ist die gegebenenfalls zu zahlende Ausgleichsabgabe an das für den Arbeitgeber-Hauptsitz zuständige Integrationsamt zu überweisen (§ 160 Absatz 4 SGB IX). Die Beschäftigungs- und Anzeigepflicht gilt auch für Unternehmen, die im laufenden Jahr von Kurzarbeit betroffen waren. Diese Frist kann nicht verlängert werden.
Um die Anzeige zu erstellen, kann die kostenfreie Software IW-Elan genutzt werden. Diese steht auf der Homepage www.iw-elan.de unter der Rubrik „Download“ zur Verfügung oder kann als CD-ROM unter der Rubrik „Service“ bestellt werden. Seit dem Anzeigejahr 2021 ist für die elektronische Anzeige mit IW-Elan keine Unterschrift und keine postalische Versendung der „Erklärung zur Vorlage bei der Agentur für Arbeit“ mehr erforderlich. Falls eine Ausgleichsabgabe gezahlt werden muss, kann dies ebenso über die Software berechnet werden.
Sollten Papierformulare benötigt werden, können diese ebenfalls über den genannten Bestellservice angefordert werden. Es ist zu beachten, dass für die Anzeige der Arbeitgeber ausschließlich die mit IW-Elan erstellten Ausdrucke oder die amtlichen Vordrucke zu verwenden (§ 163 Absatz 6 SGB IX) sind. Formulare, die nicht den amtlichen Vordrucken entsprechen, können von der Agentur für Arbeit nicht erfasst und bearbeitet werden.
Hinweis zur Ermittlung der Ausgleichsabgabe:
Die Ausgleichsabgabe wird nicht pauschal erhoben, sondern ist gestaffelt.
Beschäftigungsquote für Arbeitgeber:
Beschäftigungsquote | Höhe der Abgabe je Monat |
3 Prozent bis unter 5 Prozent | 140,- Euro |
2 Prozent bis unter 3 Prozent | 245,- Euro |
unter 2 Prozent | 360,- Euro |
Regelungen für kleinere Betriebe:
Arbeitgeber mit weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen. Sie zahlen je Monat 140 Euro, wenn sie diesen Pflichtplatz nicht besetzen.
Arbeitgeber mit weniger als 60 Arbeitsplätzen im Jahresdurchschnitt müssen zwei Pflichtplätze besetzen. Sie zahlen 140 Euro, wenn sie weniger als diese beiden Pflichtplätze besetzen, und 245 Euro, wenn weniger als ein Pflichtplatz besetzt ist.
Die Mittel der Ausgleichsabgabe werden zur Förderung der Teilhabe von schwerbehinderten Menschen verwendet. Darunter zählt etwa die Einrichtung eines Arbeitsplatzes oder die Förderung eines schwerbehinderten Menschen mit einem Eingliederungszuschuss.
Weiterführende Informationen zur Ausgleichsabgabe finden Sie in den „Erläuterungen zum Anzeigeverfahren 2022“ der Bundesagentur für Arbeit (Anlage).