Zum 1. Januar 2023 werden die Beitragsbemessungsgrenzen der Sozialversicherung im Westen und Osten erhöht. Zudem erhöht sich der Beitragssatz der Arbeitslosenversicherung sowie der durchschnittliche Zusatzbeitrag der Krankenversicherung. Wir stellen Ihnen die Veränderungen und die daraus folgenden rechnerischen Auswirkungen auf die Personalkosten sowie die Kosten des Arbeitsplatzes nachfolgend dar.
Ab dem 1. Januar 2023 gelten folgende Rechengrößen in der Sozialversicherung[1]
Rentenversicherung
Beitragssatz: 18,6 %
Beitragsbemessungsgrenze jährlich:
West Erhöhung von 84.600 Euro auf 87.600 Euro
Ost Erhöhung von 81.000 Euro auf 85.200 Euro
Beitragsbemessungsgrenze monatlich:
West Erhöhung von 7.050 Euro auf 7.300 Euro
Ost Erhöhung von 6.750 Euro auf 7.100 Euro
Arbeitslosenversicherung
Beitragssatz: 2,6 %
Beitragsbemessungsgrenze jährlich:
West Erhöhung von 84.600 Euro auf 87.600 Euro
Ost Erhöhung von 81.000 Euro auf 85.200 Euro
Beitragsbemessungsgrenze monatlich:
West Erhöhung von 7.050 Euro auf 7.300 Euro
Ost Erhöhung von 6.750 Euro auf 7.100 Euro
Krankenversicherung
allgemeiner Beitragssatz: 14,6 %
durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz: 1,6 %[2]
Beitragsbemessungsgrenze jährlich:
West/Ost Erhöhung von 58.050 Euro auf 59.850 Euro
Beitragsbemessungsgrenze monatlich:
West/Ost Erhöhung von 4.837.50 Euro auf 4.987,50 Euro
Pflegeversicherung
Beitragssatz: 3,05 %
Zusatzbeitrag für kinderlose Arbeitnehmer: 0,35 %[3]
Beitragsbemessungsgrenze jährlich:
West/Ost Erhöhung von 58.050 Euro auf 59.850 Euro
Beitragsbemessungsgrenze monatlich:
West/Ost Erhöhung von 4.837.50 Euro auf 4.987,50 Euro
Die in den folgenden Tabellen dargestellten Kostenbelastungen für 2023 sind Durchschnittswerte der rechnerischen Auswirkungen auf Kosten des Arbeitsplatzes (Stundensätze) und auf tarifabhängige Personalkosten. Nicht einbezogen sind z. B. Kostensteigerungen bei Material, Energie, Reparaturen, Mieten, Abschreibungen, Zinsen usw.
Rechnerische Auswirkungen auf Kosten des Arbeitsplatzes (Stundensätze) | |||
Termin | Ursache der Veränderung | West | Ost |
01.01.2023 | Sozialgesetzgebung |
|
|
| – Rentenversicherung | 0,003 % | 0,003 % |
| – Arbeitslosenversicherung | 0,051 % | 0,051 % |
| – Krankenversicherung | 0,340 % | 0,341 % |
| – Pflegeversicherung | 0,003 % | 0,003 % |
| Gesamtbelastung | 0,397 % | 0,397 % |
Rechnerische Auswirkungen auf tarifabhängige Personalkosten | |||
Termin | Ursache der Veränderung | West | Ost |
01.01.2023 | Sozialgesetzgebung |
|
|
| – Rentenversicherung | 0,006 % | 0,006 % |
| – Arbeitslosenversicherung | 0,092 % | 0,092 % |
| – Krankenversicherung | 0,619 % | 0,619 % |
| – Pflegeversicherung | 0,006 % | 0,006 % |
| Gesamtbelastung | 0,723 % | 0,723 % |
Je nach Personal- und Kostenstruktur sowie Lohn- und Gehaltsstaffelung sind die Auswirkungen von Betrieb zu Betrieb unterschiedlich, sodass jedes Unternehmen eigene Berechnungen vornehmen muss. Die Übersicht der Werte der zugehörigen Veränderungen erhalten Sie hier
Rechnerische Auswirkungen auf die „Kosten- und Leistungsgrundlagen 2022“ bei öffentlichen Aufträgen zum 1. Januar 2023 durch Änderungen im Bereich der Sozialgesetzgebung
Da in Preisangeboten, die von Druckereien an Auftraggeber der öffentlichen Hand abgegeben werden, auch Gewinnzuschläge enthalten sind, müssen prozentual ermittelte Kostensteigerungen so gestaltet sein, dass sie Gewinnzuschläge nicht miterfassen. Der auf die abgegebenen Preisangebote aufzuschlagende Prozentsatz ist daher so zu errechnen, dass der von Druckereien kalkulierte Gewinn eliminiert wird.
Um die individuelle Bekanntgabe der korrekten Gewinnzuschläge im Einzelfall zu vermeiden, wird generell eine fiktive Gewinnspanne von 8 % angesetzt. Das bedeutet, dass der von den Druckereien gegenüber den Auftraggebern der öffentlichen Hand auf die abgegebenen Preisangebote aufzuschlagende Prozentsatz geringer sein muss, als der für die rechnerischen Auswirkungen auf die K+LG 2022 für private Aufträge ausgewiesene Wert.
Termin | Zuschlag | West | Ost |
01.01.2023 | Sozialgesetzgebung | 0,368 % | 0,368 % |
Zu erwähnen ist, dass diese Prozentsätze ausschließlich aus vorgenannten Änderungen resultieren. Nicht einbezogen sind Kostensteigerungen bei Material, Energie, Reparaturen, Mieten, Abschreibungen, Zinsen usw.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei den genannten Zuschlägen um Durchschnittswerte handelt, die nur einen Vergleich mit betriebsindividuellen Daten ermöglichen sollen. Da je nach Personal- und Kostenstruktur sowie Lohn- und Gehaltsstaffelung die Auswirkungen von Betrieb zu Betrieb verschieden sind, sollte jedes Unternehmen eigene Berechnungen durchführen.
[1] Angaben ohne Gewähr
[2] Seit dem 1. Januar 2019 wird der Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung von Arbeitgebern und Versicherten zu gleichen Teilen getragen.
[3] Wird nur vom Arbeitnehmer getragen.