Kurzarbeit
Um Beschäftigte und Unternehmen zu unterstützen, ist am 16. März 2020 im Eilverfahren die gesetzliche Grundlage für einen leichteren Zugang zum Kurzarbeitergeld geschaffen worden. Die Regelungen sind rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft getreten.
Kurzarbeitergeld: Erleichterter Zugang bis Ende 2022
Die erleichterten Zugangsvoraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld werden bis Ende Dezember 2022 verlängert. Weitere Sonderregelungen kann die Bundesregierung per Verordnung erlassen.
Informationsschreiben (05.09.2022)
Anlage 1: Referententwurf der Verordnung
Anlage 2: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Verordnungsermächtigungen beim Kurzarbeitergeld und anderer RegelungenKurzarbeitergeld: Verlängerung der erleichterten Voraussetzungen bis Ende September 2022
Ende Juni 2022 laufen die meisten coronabedingten Sonderregelungen zur Kurzarbeit sowie der erhöhte Satz des Kurzarbeitergeldes aus. Zumindest die Zugangserleichterungen sollen nun bis Ende September 2022 verlängert werden.
Informationsschreiben (20.06.2022)
Anlage 1: Referententwurf der Verordnung
Anlage 2: Stellungnahme der BDA- Kurzarbeitergeld: Hinweise zu Hinzuverdienst, erhöhten Leistungssätzen und Urlaub bei Kurzarbeit
Die Bundesagentur für Arbeit hat neue Weisungen zu den geltenden Hinzuverdienstregelungen sowie den Leistungssätzen des Kurzarbeitergeldes veröffentlicht. Der Umgang mit Urlaubsansprüchen bei Kurzarbeit führt in einigen Betrieben weiterhin zu Streitigkeiten.
Informationsschreiben (10.01.2022) - Aktualisierte FAQ der BDA und neue Fachliche Weisungen der BA
Die Bundesagentur für Arbeit hat neue Fachliche Weisungen zum Kurzarbeitergeld veröffentlicht und ihre FAQ aktualisiert. Auch die BDA stellt eine aktualisierte Fassung ihrer FAQ zum Kurzarbeitergeld zur Verfügung.
Informationsschreiben (20.12.2021)
Anlage: FAQ – Kurzarbeit (Stand 17. Dezember 2021) - BAG-Urteil zum Urlaubsanspruch bei „Kurzarbeit Null“
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 30. November 2021 entschieden, dass sich der Jahresurlaub anteilig verringert, wenn wegen „Kurzarbeit Null“ einzelne Arbeitstage vollständig ausfallen.
Informationsschreiben (02.12.2021)
Anlage:Pressemiteilung des BAG vom 30.11.2021