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Hinweisgeberschutzgesetz: Wertvolle Handlungsempfehlungen und Arbeitshilfen

Am 2. Juli 2023 ist das Hinweisgeberschutz (HinSchG) zu großen Teilen in Kraft getreten (Art. 10 Abs. 2 HinSchG).  Vor dem Hintergrund hat der BDA  Handlungsempfehlungen zur Einrichtung von Hinweisgeberschutzsystemen veröffentlicht. 

Am 2. Juli 2023 ist das Hinweisgeberschutz (HinSchG) zu großen Teilen in Kraft getreten (Art. 10 Abs. 2 HinSchG).  Vor dem Hintergrund hat der BDA  Handlungsempfehlungen zur Einrichtung von Hinweisgeberschutzsystemen veröffentlicht. 

I. Übergangsregelungen zur Einrichtung interner Meldestellen 

Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang nochmals darauf, dass die Verpflichtung zur Einrichtung eines internen Meldesystems für Unternehmen nur mit einer Belegschaftsgröße von 50 Beschäftigten gilt, soweit die Unternehmen nicht ausnahmsweise einem der in § 12 Abs. 3 HinSchG aufgeführten Bereiche aus dem Finanzsektor zuzuordnen sind. Des Weiteren greift die Einrichtungsverpflichtung für Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten gemäß § 42 Abs. 1 HinSchG erst ab dem 17. Dezember 2023 ein. 

Schließlich kann ein Unternehmen mit einer Belegschaftsgröße ab 250 Beschäftigten bei verspäteter Einrichtung einer internen Meldestelle nach der Übergangsregelung des § 42 Abs. 2 HinSchG erst ab dem 1. Dezember 2023 mit einem Bußgeld belegt werden. 

II. Zurverfügungstellung von Arbeitshilfen zum HinSchG 

Das Hinweisgeberschutzgesetz sieht zahlreiche Handlungspflichten für Arbeitgeber vor, zugleich schafft es zugunsten von Hinweisgebern ein umfassendes und komplexes Schutzsystem. 

In unserem exklusiven Mitgliederbereich haben wir Ihnen umfangreiche Erläuterungen mit Praxishinweisen zur Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben sowie wertvolle Praxishilfen zusammen gestellt.