Fachkräfte aus dem Ausland

Der Fachkräftemangel in der Druckindustrie erfordert zunehmend die gezielte Anwerbung von Fachkräften, Hilfskräften und Auszubildenden aus dem Ausland. Dies führt zu einer Reihe rechtlicher und praktischer Herausforderungen, über die Sie auf dieser Themenseite mehr erfahren. 

Ein dunkelhaariger Mitarbeiter einer Druckerei

Checkliste

  • Aufenthaltstitel: Die Beschäftigung von ausländischen Mitarbeitern erfordert einen Aufenthaltstitel, der die Ausübung der vertraglich geschuldeten Tätigkeit gestattet (Ausnahmen: Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten sowie der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und der Schweiz) 
  • Zulassung zum deutschen Arbeitsmarkt 
  • Organisation der Einreise der zukünftigen Arbeitskräfte
  • Anpassung von ArbeitsverträgenBei befristeten Aufenthaltstitel empfiehlt sich befristeter Arbeitsvertrag (Einzelfallprüfung!)
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Aufenthaltstitel und Arbeitserlaubnis

Das Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländer*innen im Bundesgebiet (AufenthG) regelt die Einreise, den Aufenthalt und die Erwerbstätigkeit von Ausländerinnen und Ausländern.

Drittstaatsangerhörige, die nicht Staatsangerhörige der Positivstaaten (siehe Visumsfreiheit) sind, benötigen gemäß § 4 Abs. 1 AufenthG für die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland einen Aufenthaltstitel. EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern dürfen in jedem Mitgliedsstaat der EU arbeiten. Sie genießen Freizügigkeit. Auch Staatsangehörige der Positivstaaten benötigen für längerfristige Aufenthalte und Arbeitsaufnahme einen Aufenthaltstitel.

  • Aufenthaltstitel vor der Einreise

    Aufenthaltstitel vor der Einreise

    Soweit Ihre zukünftigen Mitarbeiter*innen längerfristig in Deutschland arbeiten möchten, benötigen sie ein nationales Visum (Visumskategorie D). Der Visumsantrag kann bei der zuständigen Botschaft oder einem Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland gestellt werden. Wichtig ist, dass der genaue Zweck, für den das Visum beantragt wird, angegeben wird.
     

  • Aufenthaltstitel nach der Einreise

    Aufenthaltstitel nach der Einreise

    Staatsangehörige Australiens, Israels, Japans, Kanadas, Neuseelands, Südkoreas, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der USA können sich auch länger als 90 Tage in Deutschland aufhalten. Wenn diese sich dauerhaft in Deutschland niederlassen wollen, können Sie den dafür erforderlichen Aufenthaltstitel auch nach der Einreise stellen.

    Für alle anderen Staatsangehörigen gilt: Das Visum für einen längerfristigen Aufenthalt muss grundsätzlich vor der Einreise bei der zuständigen Auslandsvertretung beantragt werden. Zuständig ist die Ausländerbehörde des Ortes, an dem der/ die Ausländer/in ihren/ seinen Wohnsitz nehmen wird.

    Aufenthaltstitel sind immer an einen bestimmten Zweck gebunden. Aus diesem Grund gibt es eine Reihe verschiedener Aufenthaltstitel, welche in den §§ 16a ff. AufenthG geregelt sind.

    Die Erteilung eines Aufenthaltstitels unterliegt jedoch auch grundlegenden Bedingungen, die in § 5 AufenthG festgelegt sind. Diese müssen grundsätzlich immer erfüllt sein. Es gibt jedoch Ausnahmen, welche unter bestimmten Voraussetzungen zu Erleichterungen führen.

  • Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen, § 5 AufenthG

    Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen, § 5 AufenthG

    • gesicherter Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Bürgergeld oder Sozialhilfe
    • Identitätsklärung, Staatsangehörigkeit
    • Kein Ausweisungsinteresse, keine Abschiebungsanordnung
    • Interesse der Bundesrepublik Deutschland
    • Passpflicht => Nachweis eines gültigen Ausweisdokuments, Passersatz oder amtliches Dokument, welches Identität bestätigt

    Außerdem kann die Erteilung von Titeln an bestimmte Gehaltsgrenzen gebunden sein (siehe Anlage Mindestgehalt Arbeitsmigration 2025).

  • Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, 16 a AufenthG

    Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, 16 a AufenthG

    Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der betrieblichen Aus- und Weiterbildung soll gemäß § 16 a AufenthG erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG zugestimmt hat oder durch die Beschäftigungsverordnung oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Aus- und Weiterbildung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist.

    Die deutsche Auslandsvertretung oder die zuständige Ausländerbehörde übermittelt den unterzeichneten Ausbildungsvertrag an die Bundesagentur für Arbeit (BA), die dann über die Zustimmung entscheidet. Alternativ kann der Ausbildungsbetrieb den Vertrag direkt bei der BA einreichen, bevor der Visumantrag gestellt wird (sogenanntes Vorabzustimmungsverfahren, siehe hierzu S.XY). Auch hier wird regelmäßig eine Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis benötigt.

    Praxistipp: Wichtig ist, dass der Ausbildungsvertrag nur unter dem Vorbehalt der Zustimmung zustande kommt oder das Dokument von der Arbeitgeberseite noch nicht unterzeichnet ist.

  • Aufenthaltstitel zum Zweck der Anerkennung einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation

    Aufenthaltstitel zum Zweck der Anerkennung einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation

    § 16d des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) bietet Fachkräften aus Drittstaaten die Möglichkeit, die im Rahmen eines Anerkennungsverfahrens festgestellten wesentlichen Unterschiede ihrer Berufs- oder Hochschulausbildung durch eine Qualifizierungsmaßnahme auszugleichen und dadurch die berufliche Anerkennung bzw. die Berufszulassung in Deutschland zu erreichen. Nach Erlangung der vollen Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation bzw. der Berufszulassung kann bis zu ein Jahr lang ein Arbeitsplatz gesucht werden.

  • Fachkräfte mit Berufsausbildung, 18a AufenthG

    Fachkräfte mit Berufsausbildung, 18a AufenthG

    Voraussetzung des § 18a AufenthG ist die Anerkennung einer im Ausland erworbenen Ausbildung.

    Weitere Voraussetzung ist das Vorliegen einer qualifizierten Beschäftigung. Eine qualifizierte Beschäftigung im Sinne des Aufenthaltsgesetzes liegt vor, wenn zu ihrer Ausübung Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind, die in einem Studium oder einer qualifizierten Berufsausbildung erworben werden (§ 2 Abs. 12b AufenthG). Ein Aufenthaltstitel gemäß § 18a AufenthG kann also nicht für Helfertätigkeiten erteilt werden.

    Außerdem ist Voraussetzung, dass die Bundesagentur für Arbeit der Erteilung des Aufenthaltstitels zustimmt

    Ist die betroffene Person bei der ersten Erteilung des Titels bereits 45 Jahre alt, muss das Gehalt einen bestimmten Betrag erreichen oder es muss eine angemessene Altersversorgung nachgewiesen werden. Ausnahmen können gemacht werden, wenn ein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse an der Beschäftigung besteht.

Praxistipp

Wie erkenne ich, ob ein Aufenthaltstitel die Beschäftigung in meinem Betrieb erlaubt?

Gemäß § 4a AufenthG muss jeder Aufenthaltstitel erkennen lassen, ob die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt ist und ob sie Beschränkungen unterliegt.

Aus jedem Aufenthaltstitel muss sich daher klar ergeben, ob und welche Erberbstätigkeit erlaubt ist. Der Begriff Erwerbstätigkeit umfasst dabei sowohl selbständige Tätigkeiten als auch unselbständige Tätigkeiten. Die Klausel „Erwerbstätigkeit uneingeschränkt“ erlaubt, würde z.B. beide Tätigkeitsbereiche „sowohl selbständige als auch unselbständige“ abdecken. Der Begriff Beschäftigung bezieht sich ausschließlich auf unselbständige Beschäftigungen. Das Beiblatt: „Beschäftigung erlaubt.“ gestattet jede Form der unselbständigen Beschäftigung uneingeschränkt bei jedem Arbeitgeber. Wenn der Aufenthaltstitel für eine bestimmte Tätigkeit erteilt wurde, ist auch nur diese und keine andere Tätigkeit erlaubt. Die Ausübung einer anderen Tätigkeit ist verboten. Für die Änderung dieser Beschränkung im Aufenthaltstitel ist eine Erlaubnis erforderlich.

In Einzelfällen ist möglich, dass mehrere Titel vorliegen, jedoch nur ein Titel eingetragen ist.

Bei Zweifeln kontaktieren Sie oder der Bewerber die zuständige Ausländerbehörde.

Beachten Sie, dass Arbeitsverträge – soweit möglich - auf die Dauer des Aufenthaltstitels befristet sein müssen.

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Vorabzustimmung zur Beschäftigung

Damit Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber ausländische Arbeitskräfte aus Drittstaaten beschäftigen können, brauchen ihre künftigen Arbeitskräfte für die Einreise ein Visum von der Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat) im Herkunftsland oder einen Aufenthaltstitel von der kommunalen Ausländerbehörde in Deutschland. Beides muss ihnen erlauben, in Deutschland zu arbeiten oder eine Ausbildung zu machen. In vielen Fällen muss die Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigung zustimmen, damit ein entsprechendes Visum oder ein entsprechender Aufenthaltstitel erteilt werden kann.

Für nicht qualifizierte Beschäftigungen bietet sich das Vorabzustimmungsverfahren an. Da in diesen Bereichen regelmäßig die Zustimmung der BA erforderlich ist, kann dies in diesem Verfahren vorab und für die beteiligten Behörden einschließlich der Auslandsvertretung verbindlich geklärt werden. Wenn die Vorabzustimmung vorliegt, kann die zukünftige Mitarbeiter*in bei der jeweiligen deutschen Auslandsvertretung ein Visum beantragen. Die Terminvergabe erfolgt dort in der Regel schneller als ohne Vorabzustimmung.
 

  • Das Vorabzustimmungsverfahren

    Das Vorabzustimmungsverfahren

    Was ist das Vorabzustimmungsverfahren?

    • Möglichkeit zur Beschleunigung des Visumsverfahrens
    • Vorabprüfung, ob eine Zustimmung der Bundesagentur möglich ist

    Wann?

    • Sie möchten eine Person aus einem Drittstaat beschäftigen
    • diese Person hat keine besondere Qualifikation
    • die Person hat noch kein Visum bei der deutschen Auslandsvertretung beantragt
    • sie hat noch keinen Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit bei der Ausländerbehörde beantragt

    Zuständige Behörde

    Die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit ist für die Vorabzustimmung zuständig

    Geltungsdauer

    Die Vorabzustimmung gilt für 6 Monate ab dem Tag ihrer Ausstellung. Innerhalb dieses Zeitraums müssen das Visum oder ein anderer Aufenthaltstitel erteilt werden. Ist das nicht der Fall, müssen die Voraussetzungen für eine Beschäftigung erneut geprüft werden.

  • Voraussetzungen für die Erteilung

    Voraussetzungen für die Erteilung

    Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Vorabzustimmung ergeben sich aus dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und der Beschäftigungsverordnung (BeschV). Die Bundesagentur für Arbeit prüft im Rahmen des Verfahrens, ob die Beschäftigung den gesetzlichen Vorgaben entspricht und ob keine vorrangigen deutschen oder EU-Arbeitskräfte vorhanden sind.

    Die Vorabzustimmung kann derzeit z.B. für die folgenden Verfahren beziehungsweise Beschäftigungsverhältnisse erteilt werden:

    • kurzzeitige kontingentierte Beschäftigung nach § 15 d Beschäftigungsverordnung
      • Die kurzzeitige kontingentierte Beschäftigung ermöglicht Arbeitgebern, schnell und unkompliziert unqualifizierte ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einzusetzen, um Personalengpässe in Spitzenzeiten zu überbrücken (nähere Erläuterungen finden Sie unter dem Abschnitt kurzzeitige kontingentierte Beschäftigung). 
    • Ausbildung
    • eine andere Beschäftigung (zum Beispiel als Fachkraft)
    • folgende besondere Personengruppen: Künstlerinnen und Künstler
    • Entsendung von Beschäftigten, die dem eigenen Unternehmen angehören
    • Entsendung im Rahmen von Werklieferungsverträgen (über 90 Tage)
    • Entsendung bestimmter Staatsangehöriger nach Paragraf 26 Absatz 1
  • Voraussetzungen für eine Beschäftigung in Deutschland
    • Vorrangprüfung (soweit durch Gesetz oder BeschV vorgesehen): Es darf keine vorrangige Beschäftigung von deutschen oder EU-Bürgern möglich sein
    • Qualifikation des Arbeitnehmers: Der potenzielle Arbeitnehmer muss die erforderlichen Qualifikationen, Abschlüsse oder Berufserfahrung besitzen, die für die ausgeschriebene Stelle notwendig sind.
    • Vergleichbarkeitsprüfung, Arbeitsbedingungen: Die Arbeitsbedingungen, inklusive Lohn und Arbeitszeit, müssen den tariflichen oder gesetzlichen Standards entsprechen. Es darf keine Schlechterstellung gegenüber vergleichbaren deutschen Arbeitnehmern geben.
    • Arbeitsplatzbeschreibung: Der Arbeitsplatz muss klar beschrieben sein, inklusive Tätigkeiten, Arbeitszeit, Vergütung und Dauer des Arbeitsverhältnisses.
    • Sonstige Voraussetzungen: Je nach Bundesland und konkretem Fall können weitere Anforderungen gelten, z.B. Nachweise über die Qualifikation oder Sprachkenntnisse.
  • Beantragung als Arbeitgeber

    Beantragung als Arbeitgeber*in

    Auch als Arbeitgeber*in können Sie die Vorabzustimmung mit Vollmacht der ausländischen Person online, bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen. Hierzu müssen Sie sich zunächst registrieren.

    Nach erfolgter Registrierung oder mit ihrem Antrag in Papierform müssen sie folgende Unterlagen hochladen/beifügen:

    • konkretes Stellenangebot oder Arbeitsvertrag (unter Vorbehalt der Zustimmung)
    • Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis

    Die Vorabzustimmung ist kein Aufenthaltstitel, sondern eine Voraussetzung für die spätere Erteilung eines solchen. 
    Die Zustimmung gilt nur für die im Antrag genannten Beschäftigungsbedingungen und -zeiten.

  • Westbalkanregelung

    Eine Vorabzustimmung ist auch bei einer Beschäftigung nach der Westbalkanregelung möglich. Die Westbalkanregelung bietet Arbeitgebern die Möglichkeit, Fachkräfte aus den 6 Westbalkanstaaten nach Deutschland zu holen.

    § 26 Abs. 2 der Beschäftigungsverordnung sieht eine kontingentierte Zulassung für Staatsangehörige der 6 Westbalkanstaaten (Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Nordmazedonien, Montenegro und Serbien) vor. Seit Mitte 2024 galt ein Limit von 50.000 Personen, das nach dem Koalitionsvertrag voraussichtlich auf 25.000 Personen reduziert wird. Faktisch sind in den letzten Jahren weniger Personen eingereist als nach dem Kontingent möglich war, da die Zeiträume bis zur Visumserteilung sehr lang (über 6 Monate) sind.

    Anträge auf Vorabzustimmungen zur Beschäftigung von Staatsangehörigen des Kosovos liegen in einer Anzahl vor, die das Jahreskontingent übersteigt. Deshalb können neue Anträge mit dem Ziel der Beschäftigungsaufnahme im Jahr 2025 nach dem aktuellen Stand nicht mehr berücksichtigt werden.
    Für eine Zustimmung durch die Westbalkanregelung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein.

    Betriebliche Voraussetzungen:

    • Die Bedingungen, unter denen die Person in Ihrem Betrieb arbeitet, müssen denen eines vergleichbaren Arbeitnehmenden in Deutschland entsprechen. 
    • Sie müssen mit der künftigen Arbeitskraft einen Arbeitsvertrag geschlossen haben oder ihr ein verbindliches Angebot für einen Arbeitsplatz unterbreitet haben. 
    • Außerdem müssen die sonstigen visarechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein. So muss unter anderem das Arbeitsentgelt den Lebensunterhalt decken.


    Persönliche Voraussetzungen

    • Die Person muss die Staatsangehörigkeit von einem der 6 Westbalkan-Staaten haben.
    • Zudem darf sie oder er in den letzten 24 Monaten keine Leistungen nach dem deutschen Asylbewerberleistungsgesetz bezogen haben.

    Für Arbeitskräfte, die älter als 45 Jahre sind und für die Sie zum ersten Mal die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit einholen, gilt: Die Person muss ein Bruttojahresgehalt in Höhe von 55 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (2025: 53.130 Euro pro Jahr) erhalten oder den Nachweis über eine angemessene Altersversorgung erbringen.

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Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen

Hat eine Fachkraft im Ausland ihre Berufsqualifikation – beispielsweise in Form einer Ausbildung – erworben und möchte in Deutschland den erlernten Beruf ausüben, ist gegebenenfalls eine Anerkennung der Berufsqualifikation für die Arbeitsaufnahme erforderlich. Dies richtet sich danach, ob es sich dabei um einen reglementierten oder nicht-reglementierten Beruf handelt und welchen Aufenthaltstitel die Fachkraft hat oder erlangen möchte.

  • Wie funktioniert die Anerkennung?

    Wir funktioniert die Anerkennung?

    Im Falle einer Anerkennung ist die Bestimmung des deutschen Referenzberufs notwendig. Der Referenzberuf ist eine deutsche Berufsqualifikation, mit der ein ausländischer Berufsabschluss verglichen wird. 

    Dazu führen die zuständigen Stellen sogenannte Gleichwertigkeitsprüfungen durch, bei denen ausländische Berufsabschlüsse deutschen Referenzberufen gegenübergestellt werden. Das setzt umfangreiches Wissen über ausländische Berufsbildungssysteme und Berufsabschlüsse voraus. Entsprechende Informationen geben folgende Plattformen:

  • 1. Datenbank Anabin

    1. Datenbank Anabin

    Die Datenbank Anabin stellt Informationen zu ausländischen Bildungsnachweisen, die z. B. einem schulischen, akademischen oder landesrechtlich geregelten Bildungsabschluss entsprechen, bereit.

    https://anabin.kmk.org/cms/public/startseite

  • 2. BQ-Portal des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie

    Das BQ-Portal ist ein Informationsportal für ausländische Berufsqualifikationen. Es bündelt auf einer Plattform alle relevanten Informationen zu ausländischen Berufsqualifikationen und Berufsbildungssystemen. Dort finden sich zurzeit 107 veröffentlichte Länderprofile mit mehr als 6.000 Berufsprofilen.

    https://www.bq-portal.de

  • 3. IHK Berufe: IHK FOSA

    Die IHK FOSA ist die Anerkennungsstelle für ausländische Ausbildungsabschlüsse, die mit einem IHK-Beruf vergleichbar sind. Als bundesweites Kompetenzzentrum von 76 Industrie- und Handelskammern führt sie das Anerkennungsverfahren für IHK Berufe durch.

    https://www.ihk-fosa.de/

  • 4. Zuständige Stellen

    Für reglementierte Berufe, bei denen ein formales Anerkennungsverfahren erforderlich ist, sind die IHK-FOSA (s.o), die Handwerkskammern oder die Bezirksregierung zuständig. Den jeweiligen Ansprechpartner finden Sie über den Anerkennungsfinder. 

    • Handwerkskammer Dortmund
      • Niklas Dziemba: Tel.:+49 231 5493-467
    • Handwerkskammer zu Düsseldorf
      • Frau Marangela Pierri Tel: + 49 211 8795 616
    • Handwerkskammer Hamburg
      • HWK Anerkennungsberatung, Tel: +49 40 35905-434
      • anerkennung@hwk-hamburg.de
    • Handwerkskammer zu Köln
      • Bettina Funke Tel. +49 221 - 2022 273
      • Andrea Weinand, Tel Tel. +49 221 - 2022 296
      • anerkennung@hwk-koeln.de

    Anerkennungsberatung bei den Industrie- und Handelskammern: IHK FOSA siehe oben
    ggf. regionale Vorberatung (nicht erforderlich):

    • IHK zu Dortmund
      • Jens Nordmann. Tel: 0231 5417-285
    • IHK Düsseldorf
      • Cathleen Göpfert, 0211 3557-281
  • 5. Keine Anerkennung erforderlich
    • Für Mitglieder eines EU-Staates: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern
    • oder Mitglieder folgender Staaten: Norwegen, Island, Lichtenstein, Schweiz,

    welche ihre Berufsqualifikation in einem dieser Länder erworben haben, ist eine Anerkennung nicht erforderlich, aber möglich.
     

  • 6. Gleichstellung nach dem Bundesvertriebenengesetz

    Personen die eine Spätaussiedlerbescheinigung oder einen Vertriebenenausweis besitzen, können die Anerkennung bzw. Gleichstellung seines Ausbildungsabschlusses gemäß § 10 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) beantragen. Die Bestimmungen des Bundesvertriebenengesetzes zur Anerkennung ausländischer Abschlüsse gelten für anerkannte Spätaussiedler.

  • 7. Beschleunigtes Anerkennungsverfahren

    Das beschleunigte Fachkräfteverfahren hilft Unternehmen und Fachkräfte aus Drittstaaten, das Einreiseverfahren zeitlich zu verkürzen. Hierbei wird auch das Anerkennungsverfahren verkürzt
    Das Unternehmen kann mit Vollmacht der betroffenen Fachkraft bei Vorliegen eines konkreten Arbeitsplatzangebotes für 411 € bei der zuständigen Ausländerbehörde ein solches Verfahren anstoßen.
    Auch das Verfahren zur Anerkennung der ausländischen Qualifikation kann dadurch beschleunigt werden.

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Kurzzeitige kontingentierte Beschäftigung

Die kurzzeitige kontingentierte Beschäftigung ermöglicht Arbeitgebern, schnell und unkompliziert unqualifizierte ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einzusetzen, um Personalengpässe in Spitzenzeiten zu überbrücken. Das Modell bietet eine wertvolle Lösung, da es einen befristeten Arbeitsmarktzugang unabhängig von der Qualifikation der Beschäftigten schafft. Voraussetzung für diese Beschäftigungsform ist, dass die Bundesagentur für Arbeit (BA) ein entsprechendes Kontingent festgelegt hat, das sich am aktuellen Bedarf orientiert.

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Informationsportale und Beratungsangebote

  • Bundesweite Angebote

    Bundesweite Angebote

    Make it in Germany

    www.make-it-in-germany.com/de/unternehmen/einreise/das-beschleunigte-fachkraefteverfahren

    Datenbank Anabin (Anerkennung)

    https://anabin.kmk.org/cms/public/startseite

    BQ-Portal des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (Anerkennung)

    https://www.bq-portal.de/

    IHK Forsa für IHK Berufe (Anerkennung)

    ​​​​​​​https://www.ihk-fosa.de/ ​​​​​​​

  • Landesweite Angebote

    Hamburg

    Hamburg Welcome Center

    Hilfe bei der Vermittlung internationaler Fachkräfte und Beratung im Ausländerrecht

    https://welcome.hamburg.de/unsere-services/unternehmen

    Vielfalt in der Arbeitswelt (VidA)
    Rekrutierung und Einstellung internationaler Fachkräfte sowie deren nachhaltige betriebliche Integration und langfristige Bindung
    Arbeit und Leben DGB / VHS Hamburg e.V.
    Besenbinderhof 60, 20097 Hamburg,
    www.hamburg.netzwerk-iq.de/vida

    Unternehmensservice Fachkräfte (USF)
    Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration (Sozialbehörde)
    Süderstr. 32b, 20097 Hamburg, 
    Vermittlung internationaler Fachkräfte in KMU

    www.hamburg.netzwerk-iq.de/unternehmensservice
    Wöchentliche Online-Sprechstunde für KMU
    Jeden Mittwoch von 10 bis 11 Uhr
    Einfach online gehen unter:
    joinsfb.fhhnet.de/meet/fhhnet/ana.quintao.welcome/G0SYNZ71
    Tel:  040/42839-5522 oder -5583

    Mecklenburg-Vorpommern

    Beratung für Unternehmen zur internationalen Fachkräfteeinwanderung MV
    UdW GmbH - Gesellschaft für Dienstleistung Unternehmensberatung der Wirtschaft mbH
    Mecklenburgstr. 85, 19053 Schwerin
    www.iq-mv.de/beratung/beratungsstelle-fachkraefteeinwanderung-mv

    Erstinformationen und Beratung zur Fachkräfteeinwanderung

    Nordrhein-Westfalen

    NRW Fachkräfte Agentur - International - FAI NRW    
    Kostenlose Unterstützung bei Gewinnung und Integration internationaler Fachkräfte
    Hotline: +49 (211) 54891-40
    E-Mail: kontakt@fai.nrw

    Fachkräftenetzwerk & Informationszentrum für Fachkräfteeinwanderung (FIF NRW)
    Beratung und Begleitung von KMU und Akteuren der Arbeitsmarktintegration
    Birgit van Tessel
    Tel.: 0211/36702-82
    E-Mail: birgit.vantessel@ihk-nrw.de

    Zentralstelle Fachkräfteeinwanderung NRW (ZFE)
    bündelt Verfahren für Anerkennung, Berufsausübungserlaubnis, Zustimmung BA, Vorabzustimmung und Visumsantrag.
    E-Mail: zfe@bezreg-koeln.nrw.de
    Tel.: +49 221 147 4777

    Expat Service Desk
    Der Expat Service Desk ist eine interkommunale Beratungsstelle für kleine und mittelständische Unternehmen, die den Einsatz und die Beschäftigung internationaler Fach- und Führungskräfte / Expats in Düsseldorf und dem Kreis Mettmann beabsichtigen.
    In persönlichen Beratungen und praxisnahen Veranstaltungen erhalten Sie kompakte, zielgerichtete Informationen zu zentralen Themen wie Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis, Expat-Management, Integration sowie weiteren relevanten Aspekten.

    EXPAT SERVICE DESK ME&DUS
    Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf
    Ernst-Schneider-Platz 1
    40212 Düsseldorf
    Tel: +49 (0)211 3557 799
     

    Schleswig-Holstein

    IQ Regionales Integrationsnetzwerk Schleswig-Holstein
    Bildungswerk der Wirtschaft für Hamburg und Schleswig-Holstein e. V.

    Unterstützung bei der Suche geeigneter migrantischer Arbeitskräfte

    Paradeplatz 9 
    24768 Rendsburg

    Sabine Kerstensteiner
    Tel.: 04331 1319-18
    kerstensteiner[at]bwh-sh.de

    Welcome Center Schleswig-Holstein
    Unterstützung bei der Gewinnung von internationalen Arbeitskräften und Unterstützung bei aufenthaltsrechtlichen Fragen
    Fabrikstraße 7
    24103 Kiel
    info@welcomesh.de
    T +49 431 66 66 6-400


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