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EUDR: Kabinettsbeschluss löst zentrale Kritikpunkte nicht

Nach dem gestrigen Kabinettsbeschluss zur Umsetzung der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) wiederholt der BVDM seine Forderung, die Entlastung der nachgelagerten Lieferkette konsequent umzusetzen. Unverhältnismäßige Sanktionen und die drohende Vernichtung von Produkten könnten die auf EU-Ebene auch durch den Bundesverband Druck und Medien e. V. (BVDM) miterkämpften Erleichterungen zunichte machen.

Das Bundeskabinett hat gestern den Gesetzentwurf zur nationalen Durchführung der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) beschlossen. Der BVDM kritisiert, dass der Entwurf des Durchführungsgesetzes die vorgesehene Entlastung der nachgelagerten Lieferkette nicht konsequent genug umsetzt. Für Druckereien, die Papier und Karton innerhalb der EU einkaufen und daraus von der EUDR erfasste Druckprodukte herstellen, bestehen weiterhin erhebliche rechtliche und wirtschaftliche Risiken.

„Die EUDR darf nicht dazu führen, dass Unternehmen am Ende der Lieferkette für etwas haftbar gemacht werden, das sie weder kontrollieren noch nachvollziehen können,“ erklärt Kirsten Hommelhoff, Hauptgeschäftsführerin des BVDM. „Die Bundesregierung muss sicherstellen, dass die auf EU-Ebene beabsichtigte Entlastung nachgelagerter Unternehmen nicht durch unverhältnismäßige nationale Sanktions- und Vollzugsregelungen wieder zunichtegemacht wird.“

Die überarbeitete EUDR, die ab dem 30.12.2026 gelten soll, konzentriert die Sorgfaltspflichten auf Marktteilnehmer, die relevante Erzeugnisse erstmals in der EU in Verkehr bringen. Diesen Ansatz begrüßt der BVDM ausdrücklich. Für Druckereien muss daher gelten, dass sie sich auf die Erfüllung der Sorgfaltspflichten ihrer EU-Lieferanten verlassen können. Eine vollständige Rückverfolgung der in Papier und Karton enthaltenen Holzfasern bis zum Ursprung ist für Unternehmen am Ende der Lieferkette nicht möglich.

Der BVDM fordert die Bundesregierung daher weiterhin dazu auf, sich auf EU-Ebene dafür einzusetzen, systemwidrige nachgelagerte Sorgfaltspflichten bei bloßen Verdachtsmomenten zu streichen. Im Rahmen der nationalen Durchsetzung muss klargestellt werden, dass nachgelagerte Unternehmen nicht strafrechtlich für Verstöße in vorgelagerten Lieferketten verantwortlich gemacht werden können. Auch Bußgelder dürfen nur bei eigenem nachweisbarem Fehlverhalten verhängt werden.

Kritisch sieht der BVDM zudem die Möglichkeit, das Inverkehrbringen von Produkten zu untersagen oder Erzeugnisse einzuziehen und gegebenenfalls zu vernichten. Für Druckereien können bereits kurze Verzögerungen dazu führen, dass zeitkritische Werbemittel, Verpackungen oder Publikationen wirtschaftlich wertlos werden.

„Einwandfreie Druckprodukte zu vernichten und anschließend neu zu produzieren, wenn sich nachträglich ein möglicherweise problematischer Faseranteil in einem eingesetzten Papier herausstellt, wäre wirtschaftlich überzogen und ökologisch unsinnig,“ so Hommelhoff. Der BVDM fordert daher klare Vorgaben zur Verhältnismäßigkeit von Sanktionsmaßnahmen. Die aktuell vorgesehenen Regelungen sind viel zu weit reichend. Freiheitsstrafen, Vermarktungsverbote und potentiell hohe Bußgelder für reine Formfehler stehen in keinem Verhältnis zur angestrebten Entlastung der nachgelagerten Lieferkette.

Im Rahmen des weiteren Gesetzgebungsverfahrens muss der Deutsche Bundestag die vorhandenen Gestaltungsspielräume risikoadäquat nutzen und die notwendigen Korrekturen vornehmen. Wenn der Gesetzgeber die Akzeptanz der äußerst umstrittenen und mühsam entschärften EUDR bei den Betroffenen erhöhen will, sollte er Beratung und Unterstützung bei der Umsetzung in den Vordergrund stellen, statt Unternehmen mit existenzgefährdenden Strafandrohungen zu konfrontieren.

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Julia Rohmann
Referentin Umweltschutz/Arbeitssicherheit
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Dominik Große Schönepauck, LL.M.
Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)
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Kerstin Rosenkranz
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