Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts im Bundesgesetzblatt veröffentlicht
Mit dem Gesetz wird neben der allgemeinen Erhöhung der Ausgleichsabgabe insbesondere eine weitere vierte Stufe der Ausgleichsabgabe für die Betriebe eingeführt, die laut Anzeigeverfahren trotz Beschäftigungspflicht keine Menschen mit Behinderungen beschäftigen.
Das Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarktes wurde am 13. Juni 2023 im Bundesgesetzblatt Nr. 146 veröffentlicht.
Mit dem Gesetz wird neben der allgemeinen Erhöhung der Ausgleichsabgabe insbesondere eine weitere vierte Stufe der Ausgleichsabgabe für die Betriebe eingeführt, die laut Anzeigeverfahren trotz Beschäftigungspflicht keine Menschen mit Behinderungen beschäftigen. Für kleinere Arbeitgeber mit weniger als 60 beziehungsweise weniger als 40 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen gelten wie bisher Sonderregelungen, die geringere Beträge der Ausgleichsabgabe vorsehen, ergänzt um einen erhöhten Abgabesatz für eine Beschäftigungsquote von 0 Prozent.
Hinweis:
Private und öffentliche Arbeitgeber haben nach § 154 Abs. 1 SGB IX auf wenigstens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Diese Regelung gilt für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen. Wird diese Beschäftigungspflicht nicht oder nicht vollständig erfüllt, sind die Arbeitgeber verpflichtet, monatlich eine Ausgleichsabgabe zu zahlen.
Danach beträgt die künftige Ausgleichsabgabe für beschäftigungspflichtige Arbeitgeber:
- bei einer Beschäftigungsquote von 3 Prozent bis weniger als dem geltenden Pflichtsatz von 5 Prozent 140 Euro (statt bisher 125 Euro),
- bei einer Beschäftigungsquote von 2 Prozent bis weniger als 3 Prozent 245 Euro (statt bisher 220 Euro),
- bei einer Beschäftigungsquote von mehr als 0 Prozent bis weniger als 2 Prozent 360 Euro (statt bisher 320 Euro)
- und neu bei einer Beschäftigungsquote von 0 Prozent 720 Euro.
Für Kleinbetriebe gilt künftig folgende Regelung zur Ausgleichsabgabe:
Für Arbeitgeber mit weniger als 40 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen, die
- weniger als einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen, beträgt die Ausgleichsabgabe 140 Euro (unverändert)
- keinen schwerbehinderten Menschen beschäftigen, beträgt die Ausgleichsabgabe 210 Euro (neu).
Für Arbeitgeber mit weniger als 60 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen, die
- weniger als zwei schwerbehinderte Menschen beschäftigen, beträgt die Ausgleichsabgabe 140 Euro (unverändert).
- weniger als einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen, beträgt die Ausgleichsabgabe 245 Euro (unverändert).
- keinen schwerbehinderten Menschen beschäftigen, beträgt die Ausgleichsabgabe 410 Euro (neu).
Der entsprechende Artikel tritt am 1. Januar 2024 in Kraft, die erhöhte Ausgleichsabgabe wird damit erstmals zum 31 März 2025 zu zahlen, wenn die Ausgleichsabgabe für das Jahr 2024 fällig wird.