Hinweisgeberschutzgesetz: Ende der Übergangsregelung

Die im Hinweisgeberschutzgesetz für Unternehmen mit in der Regel 50 bis 249 Beschäftigten vorgesehene Übergangsregelung zur verpflichtenden Einführung eines Hinweisgeberschutzsystems endet mit Ablauf des 16.12.2023.

Hiermit möchten wir auf das Ende der Übergangsregelung in § 42 Abs. 1 HinSchG hinweisen.

Das Hinweisgeberschutzgesetz sieht insbesondere die Pflicht zur Einrichtung und zum Betrieb einer internen Meldestelle samt einem internen Meldekanal für Unternehmen mit in der Regel mehr als 50 Beschäftigten vor:
 

  • Unternehmen mit in der Regel mehr als 250 Beschäftigten sind hiervon bereits seit dem Inkrafttreten betroffen.
  • Für Unternehmen mit in der Regel 50 bis 249 Beschäftigten wurde in § 42 Abs. 1 HinSchG eine Übergangsfrist geregelt, die demnächst endet. Die Pflicht gilt ab dem 17.12.2023 auch für diese Unternehmen.


Es liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, wenn keine nach dem Hinweisgeberschutzgesetz vorgeschriebene interne Meldestelle eingerichtet bzw. betrieben wird. Die entsprechende Bußgeldvorschrift findet gemäß §§ 40 Absatz 2 Nr. 2, 42 Abs. 2 HinSchG ab dem 01.12.2023 Anwendung.
Allerdings kann gegen Unternehmen mit in der Regel 50 bis 249 Beschäftigten erst ab dem 17.12.2023 ein Bußgeld verhangen werden, wenn sie zu diesem Zeitpunkt noch kein Hinweisgebersystem eingeführt haben.


Die Juristinnen und Juristen des VDMNW unterstützen bei Eingängen von Hinweisen in den Betrieben; der Verband darf allerdings nicht als Meldestelle fungieren. Bei Fragen wenden Sie sich an die Juristinnen und Juristen des VDMNW